2.2. Satzung des 1. CTV „gegen alles!“¶
beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 19.01.2025, sie ersetzt die Fassung vom 29.06.2013
§1 Der 1. Chaotentrumpfverein ,,gegen alles!“, abgekürzt CTV, hat seinen Sitz in Nürtingen am Neckar. Er wurde am 2. Mai 1987 gegründet.
§2 Ausschließliches Ziel des Vereins ist die Pflege und Verbreitung des Kartenspiels ,,Chaotentrumpf“, wie es im Vollständigen Regelwerk für das Kartenspiel ,,Chaotentrumpf“ reglementiert ist. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Verfolgung dieses Ziels zu verwenden. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ähnliches bezahlt werden. Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Vereinsjahr wird bei der ordentlichen Jahresmitgliedervollversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden beendet und das neue verkündet, wobei die Vereinsjahre mit dem Geschäftsjahr 1987 als Vereinsjahr 0 beginnend gezählt werden.
§4 Die Mitgliedschaft ist streng hierarchisch geordnet. Die Mitglieder teilen sich dabei auf in
a.) Sympathisanten,
b.) aktive Mitglieder und
c.) Retardisten.
ad a.) Sympathisanten sind Mitglieder, die keine Prüfungen abgelegt haben und nicht am aktiven Spielverkehr teilnehmen.
ad b.) Die aktiven Mitglieder gliedern sich in 4 Hierarchiestufen; die niedrigste ist 0; die höchste ist 3. Um seinen Status zu erhöhen, hat das Mitglied eine Prüfung abzulegen sowie eine gewisse Spielpraxis vorzuweisen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Zeigt sich ein aktives Mitglied seines Status unwürdig, so kann es auf Antrag des Prüfungsamtes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in seinem Status herabgesetzt werden.
ad c.) Retardisten sind Mitglieder, die nicht mehr aktiv am Vereinsleben teilnehmen und von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags freigestellt sind.
§5 Stimmberechtigt bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins sind grundsätzlich nur aktive Mitglieder mit einer Stimmenanzahl, die ihrem Status entspricht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los nach Maßgabe des Losentscheides im Regelwerk.
§6 Zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist die vom Personaldirektor festgelegte Form einzuhalten.
§7 Der Jahresmitgliedsbeitrag wird vom Finanzdirektor festgesetzt. Er kann für Mitglieder aufgrund objektiver Unterscheidungen differenziert sein, eine Willkür darf nicht erfolgen. Retardisten sind von der Beitragszahlung generell befreit.
§8 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds. Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitglieds an das Vereinsvermögen.
Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres durch eine fristlose schriftliche Kündigung beim Personaldirektor erfolgen.
§9 Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen und zwar wenn ein Mitglied:
a) seinen guten Ruf verliert,
b) dem Vereinsansehen und den Zielen des Vereins schadet
c) oder trotz schriftlicher Aufforderung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
§10 Ein Mitglied kann – auch rückwirkend – durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zum Retardisten bestimmt werden, wenn
a) es nicht mehr aktiv am Vereinsleben teilnimmt,
b) es der Verpflichtung zur Zahlung seiner Beträge nicht nachkommen kann
c) und es sich zu aktiven Zeiten um den Verein oder den Chaotentrumpf verdient gemacht hat.
Der Vorstand hat seine Entscheidung zu begründen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied jederzeit Widerspruch einlegen. Dem Widerspruch ist stattzugeben.
§11 Für die Führung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand verantwortlich. Der Vorstand setzt sich aus dem Finanzdirektor, dem Personaldirektor und dem Technischen Direktor zusammen, die im jährlichen Rhythmus den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte wählen. Für den Vorstand kommen nur Mitglieder des Status 3 in Frage. Leiter von der Mitgliedervollversammlung eingerichteten Ämtern haben mindestens den Status 2 vorzuweisen und werden von den zuständigen Direktoren ernannt und abberufen.
Die oben genannten Stati können behelfsweise auch über eine würdigungsfähige Vereinszugehörigkeit nachgewiesen werden, indem für jedes volle Mitgliedsjahr dem tatsächlich erreichten Status ein Wert von 0,4 zugerechnet wird, wobei gilt, dass der Status S (Sympathisant) rechnerisch wie ein Status -1 behandelt wird.
§12 Unabhängig von den Ämtern und Abteilungen existiert der ständige Ausschuss des Regelkomitees. Es können bis zu 481 Personen auch anderer Chaotentrumpfvereine in diesen Ausschuss durch einen 2/3-Mehrheitsbeschluss des Regelkomitees aufgenommen werden. Mitglieder des CTV haben dafür den Status 3 vorzuweisen. Spieler anderer Vereine haben den Nachweis über entsprechende, abgelegte Prüfungen zu führen. Im Zweifelsfall bleibt es dem Regelkomitee vorbehalten, vom betroffenen Spieler das Ablegen einer dem Status 3 entsprechenden Prüfung zu verlangen.
§13 Mitgliederversammlungen des Vereins sind entweder schriftlich oder durch Anzeige in der Nürtinger Zeitung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen anzukündigen, eine Einladung per E-Mail ist zula?ssig; über den Verlauf der Versammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Protokollanten und dem Vorstandsvorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
§14 Die zu Beginn eines Geschäftsjahres durch den Vorstandsvorsitzenden einzuberufende Jahresmitgliedervollversammlung beinhaltet grundsätzlich die hinreichende Darlegung der Aktivitäten der einzelnen Direktoren und die anschließende Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes. Anschließend ist ein neuer Vorstand zu wählen. Dabei werden die drei Direktoren in getrennten Wahlgängen gewählt. Des Weiteren können Ämter eingerichtet oder aufgelöst werden, wobei die Jahresmitgliedervollversammlung diese Ämter dann den einzelnen Direktoren zuordnen muss.
Die Jahresmitgliedervollversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfung durch mindestens einen Kassenprüfer erfolgt nach Abschluss des Geschäftsjahres vor der Jahresmitgliedervollversammlung. Auf letzterer wird das Ergebnis der Kassenprüfung bekannt gegeben, entweder persönlich durch einen Kassenprüfer oder durch Präsentation eines schriftlichen Prüfungsberichts durch den Finanzdirektor.
Die Jahresmitgliedervollversammlung entscheidet immer mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder des Vorstandes durch den Vorstandsvorsitzenden einzuberufen.
Bei einer geplanten Satzungsänderung außerhalb einer JMVV ist eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt diese Satzungsänderung ist. Die Entscheidung hat mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen zu erfolgen.
§15 Im Falle einer Notwendigkeit können auch weitere abhängige oder unabhängige Ausschüsse ständiger oder befristeter Natur durch den Vorstand oder eine MVV eingesetzt werden.
§16 Langjährige Mitglieder des Status 3 haben das Recht eine wissenschaftliche Ausarbeitung über das Spiel zu verfassen und können dafür vom Regelkomitee den Ehrentitel „master of chaotentrumpf“ verliehen bekommen.
§17 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Jahresmitgliedervollversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Das eventuell vorhandene Vereinsvermögen ist anteilig auf die Mitglieder zu verteilen, wobei Retardisten an der Verteilung nicht teilnehmen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.